Wärmezähler für Warmwasserbereitung

07/2012

Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) mit Gültigkeit ab 01.01.2009 schreibt vor, dass die Energiemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfällt, ab dem 31. Dezember 2013, mit einem Wärmezähler zu messen ist. Dies gilt für Objekte, bei denen die zentrale Warmwasserversorgung mit der zentralen Wärmeversorgung verbunden ist. Betroffen von dieser Regelung sind Heizanlagen für feste Brennstoffe wie Gas, Heizöl, Pellets und andere feste Brennstoffe. Ausgenommen sind Objekte mit gewerblicher Warmwasserlieferung (z.B. Fernwärme) und Heizanlagen mit Pufferspeicher und Solarunterstützung. Sofern der Einbau eines solchen Wärmezählers nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist kann die Wärmemenge nach dem bisher gültigen Verfahren, gemäß § 9, Abs. 2 der HKVO, ermittelt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Vorgabe. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot zum Um- bzw. Einbau eines solchen Wärmezählers.

Warmwasserkostenverteiler nicht mehr zugelassen

07/2012

Wasserkostenverteiler auf Basis einer Verdunstung waren bisher abrechenbar, sofern die Ergebnisse plausibel waren. Dieser sogenannte Bestandsschutz entfällt nun zum 31.12.2013 komplett. Eine Abrechnung nach diesen Warmwasserkostenverteilern ist danach nicht mehr möglich. Als Ersatz für diese „Warmwasser-Verdunster“ empfehlen wir – sofern technisch möglich – den Einbau von Ventilzählern. Dieser ist insbesondere im vermieteten Wohnungsbereich kostengünstig und schnell erledigt. Gerne erstellen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot.

Heizkostenverteiler (Verdunster) nach wie vor zugelassen

07/2012

Die novellierte Heizkostenverordnung setzt außerdem eine letzte Frist „für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung“, z.B. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip. Unsere Heizkostenverteiler des Typs „duo2000“ (Verdunstungs-Geräte) sind nach wie vor zugelassen und können für die Verbrauchserfassung weiter verwendet werden. Eine zwangsweise Umrüstung ist nicht erforderlich.

Trinkwasseranalyse/Legionellenprüfung

03/2012

Am 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen TrinkwV 2001 ist die verpflichtende Untersuchung des Warmwassers für Besitzer von Mietshäusern insbesondere auf eine mögliche Belastung mit Legionellen.

Eine Untersuchungspflicht besteht für Anlagen:

  • Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten mit vermieteten Wohnungen
  • deren Betreiber Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben
  • die über eine zentrale warmwassererzeugende Einrichtung verfügen
  • mit einem Speichervolumen > 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von > 3 Litern

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