Wärmezähler für Warmwasserbereitung

Die novellierte Heizkostenverordnung (HKVO) mit Gültigkeit ab 01.01.2009 schreibt vor, dass die Energiemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgung entfällt, ab dem 31. Dezember 2013, mit einem Wärmezähler zu messen ist. Dies gilt für Objekte, bei denen die zentrale Warmwasserversorgung mit der zentralen Wärmeversorgung verbunden ist. Betroffen von dieser Regelung sind Heizanlagen für feste Brennstoffe wie Gas, Heizöl, Pellets und andere feste Brennstoffe. Ausgenommen sind Objekte mit gewerblicher Warmwasserlieferung (z.B. Fernwärme) und Heizanlagen mit Pufferspeicher und Solarunterstützung. Sofern der Einbau eines solchen Wärmezählers nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist kann die Wärmemenge nach dem bisher gültigen Verfahren, gemäß § 9, Abs. 2 der HKVO, ermittelt werden. Nach unserer Einschätzung liegt eine Unzumutbarkeit bei Objekten mit bis zu 5 Wohn-/Nutzeinheiten vor. Genauere Angaben gibt es hierzu leider nicht.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser Vorgabe. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot zum Um- bzw. Einbau eines solchen Wärmezählers.

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